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§ 24 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

2. Abschnitt

Prüfungen und Beurteilungen Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

§ 24.

(1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches den Ausbildungserfolg der Schüler zu überprüfen und zu beurteilen.

(2) Eine Einzelprüfung ist in Form einer

  1. 1. mündlichen Prüfung,
  2. 2. schriftlichen Prüfung oder
  3. 3. Projektarbeit

(3) Es ist zulässig, eine Einzelprüfung in Form von bis zu drei Teilprüfungen abzunehmen, sofern

  1. 1. das betreffende Unterrichtsfach in diesem Ausbildungsjahr mindestens 100 Stunden umfaßt,
  2. 2. die Abhaltung von Teilprüfungen zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt und
  3. 3. die Aufteilung des Unterrichtsfaches in Teilgebiete aus fachlicher und organisatorischer Sicht möglich ist.

(4) Der Termin einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung ist den Schülern spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.

(5) Im Rahmen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung hat die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches die theoretischen Kenntnisse des Schülers über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfaches im jeweiligen Ausbildungsjahr und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen.

(6) Im Rahmen der in den Anlagen 1, 2 und 3 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder einer speziellen Grundausbildung zu überprüfen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143478

alte Dokumentnummer

N8199959926L

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