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§ 23 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Diplomprüfungsbezogenes Praktikum

§ 23.

(1) In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 11 hat der Direktor aus den für die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen ein Praktikum in der vorgesehenen Dauer an den angeführten Ausbildungseinrichtungen als diplomprüfungsbezogenes Praktikum auszuwählen und festzulegen.

(2) Das diplomprüfungsbezogene Praktikum ist frühestens fünf Monate vor Ende der Ausbildung und spätestens vor dem zweiten Termin der mündlichen Diplomprüfung (§ 43 Abs. 3) in der Dauer von insgesamt 160 Stunden durchzuführen und dient der Vorbereitung auf die praktische Diplomprüfung.

(3) Das diplomprüfungsbezogene Praktikum ist unter Bedachtnahme auf

  1. 1. die Erreichung der Ausbildungsziele,
  2. 2. die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
  3. 3. den laufenden Ausbildungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143477

alte Dokumentnummer

N8199959925L

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