§ 25
(1) Ist in den Eichvorschriften der Ort der EG-Ersteichung nicht festgelegt, so erfolgt bei den in einem Vorgang geprüften Meßgeräten die Eichung an dem von der Eichbehörde hierfür bestimmten Ort.
(2) Bei den in zwei oder mehr Vorgängen geprüften Meßgeräten hat der letzte Eichvorgang am Aufstellungsort zu erfolgen.
(3) Insbesondere dann, wenn die Eichung nicht in ständigen Amtsstellen vorgenommen wird, kann die Eichbehörde vom Antragsteller verlangen,
- 1. ihm die Normalgeräte sowie die angemessenen Prüfungshilfsmittel und das fachkundige Personal zur Verfügung zu stellen, die für die Eichung erforderlich sind,
- 2. eine Ausfertigung der EG-Zulassungsbescheinigung vorzulegen.
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