§ 24
(1) Die EG-Ersteichung kann in einem oder mehreren Vorgängen erfolgen.
(2) Wenn in den Eichvorschriften nichts anderes festgelegt ist,
- 1. erfolgt die EG-Ersteichung in einem einzigen Vorgang bei Meßgeräten, die beim Verlassen des Herstellungsbetriebs ein einheitliches Ganzes darstellen, dh. die grundsätzlich ohne vorherige Zerlegung an den Gebrauchsort überführt werden können;
- 2. erfolgt die EG-Ersteichung in zwei oder mehr Vorgängen bei Meßgeräten, deren ordnungsgemäße Arbeitsweise von den Einbau- bzw. Verwendungsbedingungen abhängt.
Dabei soll der erste Teil des Eichvorgangs ermöglichen, vor allem die Übereinstimmung des Meßgerätes mit der zugelassenen Bauart oder – bei nicht bauartzulassungspflichtigen Geräten – mit den einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten.
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