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§ 26 Eich-Zulassungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2016

Abschnitt X

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 26

(1) Die Verordnung tritt – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen – mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig treten

  1. 1. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau betreffend die Zulassung von Meßgeräten zur Eichung (Eich-Zulassungsverordnung), BGBl. Nr. 162/1953, und
  2. 2. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die Ausführung der bei der Eichung zu verwendenden Stempel (Eichstempelverordnung), BGBl. Nr. 239/1950, außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 lit. 9 sowie der Abschnitt IX treten mit dem Übereinkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *) in Kraft.

(3) Eine Erteilung von innerstaatlichen Zulassungen sowie EWG-Zulassungen für die in § 1 Abs. 1 der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006, angeführten Messgeräte ist ab dem 30.Oktober 2006 unzulässig.

(4) § 23 Z 3 tritt mit 30. Oktober 2016 außer Kraft.

(5) § 1 Abs. 3 und 4 und § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2006 treten mit 30. Oktober 2006 in Kraft.

(6) Eine Erteilung von EG-Bauartzulassungen ist ab dem 30. November 2015 unzulässig.

(7) Wird die Gültigkeit der EG-Bauartzulassung nicht verlängert, so gilt diese Zulassung jedoch weiterhin für Messgeräte, die bereits in Gebrauch sind.

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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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