Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte
§ 25.
(1) Jeder meldende Plattformbetreiber kann sich bei der Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten Sorgfaltspflichten auf einen dritten Dienstleister stützen; die Erfüllung der Pflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers.
(2) Erfüllt ein Plattformbetreiber die Sorgfaltspflichten für einen meldenden Plattformbetreiber in Bezug auf dieselbe Plattform, so führt dieser Plattformbetreiber die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bestimmungen durch. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20011970
Dokumentnummer
NOR40246144
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