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§ 25 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte

§ 25.

(1) Jeder meldende Plattformbetreiber kann sich bei der Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten Sorgfaltspflichten auf einen dritten Dienstleister stützen; die Erfüllung der Pflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers.

(2) Erfüllt ein Plattformbetreiber die Sorgfaltspflichten für einen meldenden Plattformbetreiber in Bezug auf dieselbe Plattform, so führt dieser Plattformbetreiber die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bestimmungen durch. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246144

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