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§ 25 BerufSchOG 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Beitragsvereinbarungen

§ 25

Der gesetzliche Schulerhalter kann aus Billigkeitsgründen abweichend von den im § 23 getroffenen Bestimmungen mit den beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Leistung und Verrechnung der Beiträge zum Schulsachaufwand treffen.

04.09.2018

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