Beitragsvereinbarungen
§ 25
Der gesetzliche Schulerhalter kann aus Billigkeitsgründen abweichend von den im § 23 getroffenen Bestimmungen mit den beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Leistung und Verrechnung der Beiträge zum Schulsachaufwand treffen.
04.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
