§ 25 BerufSchOG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1995

Beitragsvereinbarungen

§ 25

Die Landesregierung kann aus Billigkeitsgründen abweichend von den im § 23 getroffenen Bestimmungen mit den beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Leistung und Verrechnung der Beiträge zum Schulsachaufwand treffen.

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