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§ 24 BerufSchOG 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Verrechnung der Beiträge

§ 24

(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die Höhe der Beiträge für jedes Rechnungsjahr zu ermitteln und den beitragspflichtigen Gemeinden schriftlich bekanntzugeben.

(2) Die Beiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, fällig.

04.09.2018

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