§ 24 BerufSchOG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1995

Verrechnung der Beiträge

§ 24

(1) Die Landesregierung hat die Höhe der Beiträge für jedes Rechnungsjahr zu ermitteln und den beitragspflichtigen Gemeinden schriftlich bekanntzugeben.

(2) Die Beiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, fällig.

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