Betriebsvorschriften
§ 25.
(1) Die Lagerräume haben ausschließlich zur Aufbewahrung der Sprengmittel zu dienen. In diesen Räumen sind das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten verboten.
(2) Der Manipulationsraum darf nur für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten sowie für die Aufbewahrung des für Lagerung und Umschlag erforderlichen Werkzeuges und Gerätes sowie des Zubehörs für Sprengarbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet werden. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände im Manipulationsraum ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135434
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