Hinweistafeln
§ 24.
(1) An der Außenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte hinzuweisen.
(2) An der Innenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Verbote hinzuweisen.
(3) An den Türen zu den Lagerräumen sind jeweils Tafeln mit folgenden Hinweisen anzubringen:
- 1. Höchstbelagsmenge und
- 2. Lagerklasse(n) gemäß Anlage 1.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135433
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