Zugang, Schutzwall
§ 23.
(1) Der Zugangsbereich sowie die Zugänge zum Lager müssen zweckentsprechend breit und bei jeder Witterung sicher benutzbar sein.
(2) Vor dem Zugang zum Lager ist eine Einrichtung (wie ein Schutzwall) vorzusehen, die
- 1. Personen und Objekte abdeckt und
- 2. den Druckstoß in eine Richtung ableitet, in der sich keine Personen und Objekte befinden.
- Die Scheitelhöhe dieser Einrichtung muss die Höhe des Zugangs um mindestens einen Meter überragen. Diese Einrichtung ist nicht erforderlich bei nicht betretbaren Lagern oder wenn durch die Geländeform oder -bewachsung ein gleichwertiger Schutz gegeben ist.
Schlagworte
Geländebewachsung
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135432
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