Überschüttung
§ 22.
(1) Lager sind allseitig, bis auf den Zugang, zu überschütten, wobei die Überschüttung mindestens einen Meter betragen muss. Einer allfälligen Erosion ist durch geeignete Maßnahmen, etwa durch Begrünen, entgegenzutreten. Als Schüttgut ist ein dämpfendes Material zu verwenden, wie etwa mittelschwer lösbarer Boden (loser Boden oder Stichboden) mit einer Korngröße von maximal 16 mm.
(2) Bei nicht betretbaren Lagern ist eine Überschüttung von 0,5 Meter ausreichend.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135431
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