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§ 21 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Brandschutzzone

§ 21.

(1) Unbeschadet des Sicherheitsabstandes gemäß § 26 ist um das Lager eine zehn Meter breite Brandschutzzone zu errichten, die von Lagerungen, Abstellungen von Fahrzeugen (ausgenommen zum Be- und Entladen) und dürrem Bewuchs freizuhalten und erforderlichenfalls einzuzäunen ist. In der Brandschutzzone darf sich kein anderes Gebäude befinden.

(2) Soweit die/der Bergbauberechtigte nicht über die gesamte Bodenfläche der Brandschutzzone verfügt, hat sie/er zivilrechtliche Vereinbarungen mit der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer abzuschließen, welche die Einhaltung des Abs. 1 ermöglichen.

Schlagworte

Beladen

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135430

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