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§ 20 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Feuerlöscheinrichtungen

§ 20.

Im Manipulationsraum sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge bereit zu halten. Ist kein Manipulationsraum vorhanden, sind die Löschhilfen beim Zugang zum Lager bereit zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135429

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