vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Sicherheitsabstände

§ 26.

(1) Das Lager muss so errichtet werden, dass die in derAnlage 2 genannten Sicherheitsabstände eingehalten werden. Diese Sicherheitsabstände sind im angemessenen Ausmaß zu erweitern, wenn die örtlichen Verhältnisse, wie abschüssiges Gelände, es erfordern.

(2) Die in derAnlage 2 genannten Sicherheitsabstände kann die Behörde auf Antrag der/des Bergbauberechtigten mit Bescheid im angemessenen Ausmaß verringern. Zu berücksichtigen sind dabei

  1. 1. eingelagerte Lagerklassen,
  2. 2. natürliche Schutzmöglichkeiten (wie Bodenvertiefungen, Geländestufen, Wald),
  3. 3. künstliche Schutzmöglichkeiten (wie Wälle, Geländeeinschnitte) und
  4. 4. andere Maßnahmen, die die Erreichung des im § 5 Abs. 1 angeführten Grundsatzes in gleicher Weise gewährleisten.

(3) Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgeblich sind (wie Beschreibung des Lagers, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke im Sicherheitsabstand gemäßAnlage 2 um das Lager eingezeichnet sind, und Detailpläne des Lagers), anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135435

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)