Sicherheitsabstände
§ 26.
(1) Das Lager muss so errichtet werden, dass die in derAnlage 2 genannten Sicherheitsabstände eingehalten werden. Diese Sicherheitsabstände sind im angemessenen Ausmaß zu erweitern, wenn die örtlichen Verhältnisse, wie abschüssiges Gelände, es erfordern.
(2) Die in derAnlage 2 genannten Sicherheitsabstände kann die Behörde auf Antrag der/des Bergbauberechtigten mit Bescheid im angemessenen Ausmaß verringern. Zu berücksichtigen sind dabei
- 1. eingelagerte Lagerklassen,
- 2. natürliche Schutzmöglichkeiten (wie Bodenvertiefungen, Geländestufen, Wald),
- 3. künstliche Schutzmöglichkeiten (wie Wälle, Geländeeinschnitte) und
- 4. andere Maßnahmen, die die Erreichung des im § 5 Abs. 1 angeführten Grundsatzes in gleicher Weise gewährleisten.
(3) Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgeblich sind (wie Beschreibung des Lagers, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke im Sicherheitsabstand gemäßAnlage 2 um das Lager eingezeichnet sind, und Detailpläne des Lagers), anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135435
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