1. Zur Verlassenschaftsabhandlung siehe die §§ 143 bis 185 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003. 2. Zu den Erbantrittserklärungen siehe die §§ 157ff Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, sowie die §§ 799ff ABGB, JGS Nr. 946/1811. 3. Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.
Anhängige Verlassenschaftsabhandlungen.
§ 25.
Gemäß den Vorschriften des Erbhofrechtes anhängige Verlassenschaftsabhandlungen sind fortzusetzen. Soweit es durch die Bestimmungen des § 8 nötig wird, sind sie neu durchzuführen. In den unter § 8 fallenden Verfahren sind bereits abgegebene Erbserklärungen wirkungslos. Das gleiche gilt für Vereinbarungen im Hinblick auf eine Erbregelung gemäß dem Erbhofrecht. In diesen Verfahren anhängige Rekurse sind vom Rekursgericht durch Beschluß insoweit als gegenstandslos zu erklären, als sie erbhofrechtliche Fragen zum Gegenstand haben.
1. Zur Verlassenschaftsabhandlung siehe die §§ 143 bis 185 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.
2. Zu den Erbantrittserklärungen siehe die §§ 157ff Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, sowie die §§ 799ff ABGB, JGS Nr. 946/1811.
3. Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.
Schlagworte
Abhandlung, Verfahren
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
10001891
Dokumentnummer
NOR12025058
alte Dokumentnummer
N2194710755T
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