Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
§ 252*)
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben
- a) die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
- b) die für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
- notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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