Gleichbehandlungskommission
§ 252
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Gleichbehandlungskommission eingerichtet. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm damit betrauten rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem und fünf Beisitzern.
(2) Als Beisitzer gehören der Gleichbehandlungskommission je ein Vertreter
- a) der Sektion der Landwirte der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg,
- b) der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg,
- c) der freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeber, welchen Kollektivvertragsfähigkeit zukommt,
- d) der freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer, welchen Kollektivvertragsfähigkeit zukommt, sowie
- e) des Amtes der Landesregierung oder einer diesem nachgeordneten, mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befaßten Dienststelle
an. Bestehen keine freiwilligen Berufsvereinigungen gemäß lit. c oder d, so fällt der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung ein weiterer Vertreter zu.
(3) Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied vorzusehen. Die für die Beisitzer geltenden Bestimmungen finden auf die Ersatzmitglieder sinngemäß Anwendung.
(4) Die Beisitzer gemäß Abs. 2 lit. a bis d sind von den genannten Interessenvertretungen zu entsenden. Wird dieses Recht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so hat die Landesregierung den betreffenden Beisitzer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber bzw. Dienstnehmer auszuwählen. Der Beisitzer gemäß Abs. 2 lit. e ist von der Landesregierung zu bestellen. Die Amtsdauer der Beisitzer beträgt vier Jahre. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Beisitzer zu entsenden bzw. zu bestellen.
(5) Die Beisitzer gemäß Abs. 2 lit. a bis d müssen in den Landtag wählbar sein. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Die Landesregierung hat einen solchen Beisitzer seines Amtes zu entheben, wenn er darauf verzichtet, wenn er nicht mehr in den Landtag wählbar ist oder wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt.
(6) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind verpflichtet, über den Inhalt der Beratungen und das Ergebnis der Abstimmungen sowie über alle ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie persönlichen Verhältnisse der Betroffenen Verschwiegenheit zu bewahren.
(7) Die Beisitzer gemäß Abs. 2 lit. a bis d haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und auf eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe der Entschädigung ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
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