vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 250/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

250. Verordnung: Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Entwicklerin sozialer Verantwortung“ und „Akademischer Entwickler sozialer Verantwortung“; Lehrgang „Wirtschaft-Politik-Zivilgesellschaft. Entwicklungsraum sozialer Verantwortung“, Katholische Sozialakademie Österreichs

250. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Entwicklerin sozialer Verantwortung“ und „Akademischer Entwickler sozialer Verantwortung“; Lehrgang „Wirtschaft-Politik-Zivilgesellschaft. Entwicklungsraum sozialer Verantwortung“, Katholische Sozialakademie Österreichs

Auf Grund des §124 Abs.6 des Universitätsgesetzes2002, BGBl. I Nr.120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis BGBl. I Nr. 21/2004, in Verbindung mit den §§27 Abs.1 und28 Abs.2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl.I Nr.48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.121/2002, wird verordnet:

§1. Die Katholische Sozialakademie Österreichs ist berechtigt, den Lehrgang „Wirtschaft-Politik-Zivilgesellschaft. Entwicklungsraum sozialer Verantwortung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Wirtschaft-Politik-Zivilgesellschaft. Entwicklungsraum sozialer Verantwortung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Entwicklerin sozialer Verantwortung“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Entwickler sozialer Verantwortung“ zu verleihen.

§3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

§4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)