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BGBl II 251/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

251. Verordnung: Truppenoffiziersausbildungsverordnung - TOV

251. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung, über den Truppenoffizierslehrgang und über die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BO 2 (Truppenoffiziersausbildungsverordnung - TOV)

Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt

  1. 1. die Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
  1. 2. den Truppenoffizierslehrgang und
  1. 3. die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BO 2.

Sie ist nicht auf Musikoffiziere anzuwenden.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Aufbau der Truppenoffiziersausbildung

§ 2. (1) Die Truppenoffiziersausbildung ist durch die Theresianische Militärakademie durchzuführen. Sie umfasst den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ und den Truppenoffizierslehrgang.

(2) Der Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ dauert acht Semester, einschließlich der erforderlichen Berufspraktika.

(3) Der Truppenoffizierslehrgang umfasst

  1. 1. sieben Ausbildungsabschnitte mit einer Gesamtdauer von insgesamt mindestens 40 Wochen und höchstens 44 Wochen, die in der vorlesungsfreien Zeit sowie außerhalb der Berufspraktika des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ stattfinden, und
  1. 2. militärische Ausbildungen während der Semester nach Z 1 außerhalb der jeweiligen Lehrveranstaltungen.

Die Ausbildungsabschnitte nach Z 1 umfassen die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan). Der erste bis vierte sowie siebente Ausbildungsabschnitt hat an der Theresianischen Militärakademie stattzufinden. Der fünfte und sechste Ausbildungsabschnitt hat an der für die Verwendung des Bewerbers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 stattzufinden.

Ziele der Truppenoffiziersausbildung

§ 3. (1) Die Truppenoffiziersausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandant einer Teileinheit oder als Fachoffizier sowie jeweils als stellvertretender Einheitskommandant im In- und Ausland notwendig sind. Darüber hinaus ist die grundsätzliche Befähigung für die gesamte Berufsausübung als Führungskraft und militärischer Experte im Bundesheer zu erlangen. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

  1. 1. Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich der militärischen Führung, der Wehrpädagogik, der Wehrpolitik sowie im rechtlichen Bereich auf der Basis des jeweiligen Standes der Wissenschaft,
  1. 2. Analyse aktueller Probleme in den Bereichen nach Z 1 und selbständige Entwicklung von Lösungsansätzen unter vernetzter Anwendung des erworbenen Wissens,
  1. 3. Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams,
  1. 4. Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum zweckmäßigen Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie,
  1. 5. Vermittlung der Fähigkeit, in einer Fremdsprache zur Erfüllung spezifischer Aufgaben schriftlich und mündlich zu kommunizieren sowie fremdsprachige Fachliteratur zu lesen,
  1. 6. Vermittlung berufspraktischer Arbeits- und Denkformen in der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung, einschließlich deren Reflexion im Rahmen umfassender Zusammenhänge,
  1. 7. Einbeziehung der Erfahrungen vorhergehender und studienbegleitender praktischer Tätigkeit und
  1. 8. praktische Vermittlung jener Führungsfähigkeit, die zur Führung von militärischen Organisationselementen, überwiegend auf der Ebene der Teileinheit, erforderlich ist.

(2) Der Truppenoffizierslehrgang hat als überwiegend praktische Ausbildung

  1. 1. die Führungsfähigkeit nach Abs. 1 Z 8 zu vermitteln und zu festigen sowie
  1. 2. jene zusätzlichen und ergänzenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu vermitteln, die für die Berufsausübung in Streitkräften auf der Ebene einer Teileinheit und zur Abdeckung spezieller Einsatzerfordernisse erforderlich sind.

Auswahlverfahren

§ 4. (1) Die Bewerber zur Truppenoffiziersausbildung sind während des Vorbereitungssemesters durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Truppenoffizier auszuwählen. Diese Eignung ist durch eine Auswahlkommission anhand der persönlichen Fähigkeit festzustellen, ein militärisches Organisationselement zu führen. Die Studienplätze sind unter Berücksichtigung der festgestellten persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber nach Maßgabe der freien Studienplätze zuzuweisen.

(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind

  1. 1. a) die Reifeprüfung oder
    1. b) die Beamten-Aufstiegsprüfung oder
    1. c) die Studienberechtigungsprüfung oder
    1. d) die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“,

    jeweils nach Z 13.13 Abs. 1 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,

  1. 2. a) in den Fällen der Z 1 lit. a und c der erfolgreiche Abschluss der erforderlichen Abschnitte im Rahmen der Kaderausbildung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes oder
    1. b) in den Fällen der Z 1 lit. b und d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und eine Gesamtdienstzeit von mindestens sieben Jahren ab Beginn des Grundwehrdienstes
      1. )
  1. 3. ein Lebensalter von höchstens 29 Jahren im Kalenderjahr des Vorbereitungssemesters.

(3) Das Höchstalter nach Abs. 2 Z 3 ist auf Militärpiloten nicht anzuwenden. Im Übrigen darf ein Überschreiten dieses Höchstalters auf Antrag des Bewerbers nach Maßgabe wichtiger persönlicher Interessen durch den Bundesminister für Landesverteidigung nachgesehen werden.

Vorbereitungssemester

§ 5. (1) Während des Vorbereitungssemesters sind zu bewerten:

  1. 1. die Kenntnisse und Anwendung des militärischen Führungsverfahrens sowie der Führungs- und Einsatzgrundsätze,
  1. 2. die Fähigkeit zum Führen im Gefecht auf der Ebene der unteren militärischen Führung,
  1. 3. die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus dem Exerzierdienst, der Waffen- und Gerätelehre sowie der Karten- und Geländekunde,
  1. 4. die Kenntnisse der für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung maßgebenden Gesetze und Verordnungen sowie der Heereskunde,
  1. 5. die körperliche Leistungsfähigkeit und
  1. 6. die allgemeine persönliche und fachliche Eignung für die Ausbildung zum Truppenoffizier.

(2) Die Bewertung hat zu erfolgen

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 4 durch eine schriftliche Klausurarbeit,
  1. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 durch praktische Überprüfung und
  1. 3. im Fall des Abs. 1 Z 6 auf der Grundlage von Beobachtungen, Erhebungen und Untersuchungen durch die Mitglieder der Auswahlkommission sowie von Gesprächen der Bewerber mit Mitgliedern dieser Kommission.

Auswahlkommission

§ 6. (1) Zur Auswahl der Bewerber zur Truppenoffiziersausbildung ist an der Theresianischen Militärakademie eine Auswahlkommission einzurichten. Diese Kommission hat zu bestehen aus

  1. 1) dem Vorsitzenden und
  1. 2) der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Der Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie hat den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Bei Bedarf ist die Auswahlkommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Mitgliedschaft zur Auswahlkommission nach Abs. 1 endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(4) Die Auswahlkommission hat in Senaten zu entscheiden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann der Vorsitzende anordnen, dass einzelne Bewertungen nach § 5 durch ein Einzelmitglied der Auswahlkommission zu erfolgen haben.

(5) Der Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Auswahlkommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der Auswahlkommission aus dem Kreis der Mitglieder der Auswahlkommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 5 zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.

(6) Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung sind die Beurteilungsergebnisse der Auswahlkommission und die Ergebnisse eines allenfalls erforderlichen Aufnahmeverfahrens (Assessment) für die Zulassung zum Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ zusammen zu führen.

(7) Im Falle negativer Bewertungen hat der Senat über die Zulassung des jeweiligen Bewerbers zur Prüfung für Offiziere des Milizstandes zu entscheiden.

Truppenoffizierslehrgang

§ 7. (1) Zum ersten Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges sind nur jene Bewerber zuzulassen, die in den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ aufgenommen wurden. Zum zweiten bis siebenten Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges sind nur jene Bewerber zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges und das diesem Ausbildungsabschnitt vorangehende Semester des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen abgeschlossen haben.

(2) Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, darf der Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie einzelne einem Ausbildungsabschnitt nach der Anlage 1 zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches einem anderen Ausbildungsabschnitt zuweisen. Bis zum Ende des Truppenoffizierslehrganges sind durch die Bewerber jedenfalls alle Lehrinhalte eines Prüfungsfaches zu absolvieren.

(3) Ein Ausbildungsabschnitt ist abgeschlossen, wenn die den jeweiligen Ausbildungsabschnitten zugewiesenen Lehrinhalte der jeweiligen Prüfungsfächer erfolgreich abgelegt wurden.

(4) Während des Truppenoffizierslehrganges ist bei Vorliegen eines Anlassfalles durch eine Kommission das weitere Vorliegen der zur Zielerreichung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung eines Bewerbers zum Truppenoffizier festzustellen. Dabei sind insbesondere die jeweilige Führungskompetenz und soziale Kompetenz zu beurteilen. § 6 Abs. 1 bis 5 betreffend die Bildung, Zusammensetzung und Beschlussfassung der Auswahlkommission ist auf diese Kommission mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Vorsitzenden durch den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie zu erfolgen hat.

(5) Für Bewerber,

  1. 1. die aus dem Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ ausscheiden, oder
  1. 2. deren mangelnde persönliche und fachliche Eignung durch die Kommission nach Abs. 4 festgestellt wurde,

erlischt die Zulassung zum Truppenoffizierslehrgang.

Prüfungsordnung für den Truppenoffizierslehrgang

§ 8. (1) Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Allgemeine Zugskommandantenausbildung,
  1. 2. Ergänzende Ausbildung in der Waffengattung oder Fachrichtung,
  1. 3. Offiziersanwärterkurs für friedensunterstützende Operationen (OCC/PSO),
  1. 4. Körperausbildung,
  1. 5. Ausbildung zum Bundesheer-Sportausbilder und Lehrwart,
  1. 6. Heeres-Hochalpinausbildung oder spezialisierte Truppenalpinausbildung als qualifizierter Ersatz und
  1. 7. Vertiefende Gefechts- und Schießausbildung.

Das Anforderungsniveau ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.

(2) Die Prüfungsfächer sind in Teilprüfungen abzulegen.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 7 vor Einzelprüfern und
  1. 2. nach Abs. 1 Z 3, 5 und 6 vor einem Prüfungssenat.

(4) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 3 schriftlich, mündlich und praktisch,
  1. 2. nach Abs. 1 Z 4 und 7 praktisch und
  1. 3. nach Abs. 1 Z 5 und 6 mündlich und praktisch.

Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeiten abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern. Besteht ein Prüfungsfach während eines Ausbildungsabschnittes aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.

(5) Die Bewerber sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsabschnitt zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches durch den Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Abs. 1 hat dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges über die Zuweisung zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsabschnitt zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Abs. 1 Z 5 bis 7.

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 4 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Im Falle einer negativen Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 1 bis 4 erlischt die Zulassung des Bewerbers zum Truppenoffizierslehrgang.

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung der Verwendungsgruppe M BO 2

§ 9. (1) Die Zulassung zur Dienstprüfung hat zu erfolgen nach Abschluss

  1. 1. des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ und
  1. 2. aller Abschnitte des Truppenoffizierslehrganges.

Bewerber, die die Ausbildungen nach Z 1 und 2 nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht zur Dienstprüfung zugelassen werden.

(2) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Führung und Einsatz auf der Ebene der Teileinheit,
  1. 2. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
  1. 3. Dienst- und Besoldungsrecht des Bundesbediensteten, einschließlich des Personalvertretungsrechtes,
  1. 4. Verwaltungsverfahrensrecht und
  1. 5. Wehrrecht.

(3) Das Prüfungsfach nach Abs. 2 Z 1 ist mündlich als Gesamtprüfung vor einem Prüfungssenat in der für den Kandidaten jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung abzulegen. § 8 Abs. 6 erster und zweiter Satz über das Wiederholen von Prüfungen ist auf dieses Prüfungsfach anzuwenden.

(4) Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach Abs. 2 Z 2 bis 5 sind durch den Abschluss des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ nachgewiesen.

Prüfungsorgane für den Truppenoffizierslehrgang und die Dienstprüfung

für die Verwendungsgruppe M BO 2

§ 10. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

  1. 1. dem Kommandanten der Theresianischen Militärakademie als Vorsitzenden und
  1. 2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach den §§ 8 und 9 aus höchstens vier Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.

Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen M BO 2 und H 2 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Truppenoffiziersausbildung nach dieser Verordnung.

(2) Auf Bewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, ist die bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltende Verordnung weiter anzuwenden.

In-und Außer-Kraft-Treten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2004 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Nr. 119/1999, in Verbindung mit BGBl. II Nr. 138/1997, außer Kraft.

Anlage 1

Lehr- und Stundenplan für den Truppenoffizierslehrgang

1. Ausbildungsabschnitt

Prüfungsfach

Richtstundenanzahl

Lehr- und Ausbildungsziele - Schwerpunkte

Allgemeine

Zugskommandantenausbildung (Teil 1)

250

Erwerb der waffengattungsunabhängigen Fähigkeiten zur Führung einer Teileinheit am Modell des gepanzerten/motorisierten Jägerzuges, insbesondere Sicherung während der Ruhe, Sicherung während der Bewegung, Lufttransport,

begleitende Ziele, insbesondere hinsichtlich Versorgung, Steilfeuer, Fernmeldedienst, Fliegerabwehr, ABC-Abwehr und Pionierdienst

Ausbildung zum

Bundesheer-Sportausbilder/

Lehrwart

140

Erwerb der Fähigkeiten zur Planung, Organisation und Leitung der Körperausbildung durch

- spezielle Organisationslehre,

- Didaktik und Methodik,

- Bewegungslehre und Biomechanik,

- Trainingslehre,

- Gerätekunde und Wettkampfbestimmungen,

- praktisch-methodische Übungen

Heeres-Hochalpin-Winterkurs (Teil 1) oder spezialisierte Truppenalpinausbildung als qualifizierter Ersatz

50

Erwerb der Fähigkeiten zum Führen und Ausbilden von Soldaten im Winter im hochalpinen Gelände durch

- militärischen Schilauf,

- Kameradenhilfe nach einem Lawinenabgang,

- Ansprechung, Wartung und Pflege der Alpinausrüstung

Vertiefende Gefechts- und Schießausbildung

180

praktische Anwendung der erlangten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, zeitweise auch unter psychischer und physischer Belastung

2. Ausbildungsabschnitt

Prüfungsfach

Richtstundenanzahl

Lehr- und Ausbildungsziele - Schwerpunkte

Allgemeine

Zugskommandantenausbildung (Teil 2)

250

Erwerb der waffengattungsunabhängigen Fähigkeiten zur Führung einer Teileinheit am Modell des gepanzerten/motorisierten Jägerzuges, insbesondere Angriff aus der Bewegung, Riegelstellung, Abbrechen des Gefechtes,

begleitende Ziele, insbesondere hinsichtlich Versorgung, Steilfeuer, Fernmeldedienst, Fliegerabwehr, ABC-Abwehr und Pionierdienst

Heeres-Hochalpin-Hochtourenkurs oder spezialisierte Truppenalpinausbildung als qualifizierter Ersatz

130

Erwerb der Fähigkeiten zum Führen und Ausbilden von Soldaten im leichten hochalpinen Felsgelände und hochalpinen kombinierten Gelände im Sommer als Seilschaftsführender oder Kommandant durch

- Marschieren, Klettern sowie Errichten und Begehen von Sicherungsanlagen,

- Sicherstellen des Lebens und Überlebens,

- Anwendung der Ersten Hilfe und Rettungsmaßnahmen,

- Erkennen alpiner Gefahren

3. Ausbildungsabschnitt

Prüfungsfach

Richtstundenanzahl

Lehr- und Ausbildungsziele - Schwerpunkte

Heeres Hochalpin-Winterkurs (Teil 2) oder spezialisierte Truppenalpinausbildung als qualifizierter Ersatz

140

Erwerb der Fähigkeiten zum Führen und Ausbilden von Soldaten im leichten winterlichen kombinierten Gelände als Seilschaftsführender oder Kommandant durch

- Marschieren, Klettern und mit Ski aufsteigen und abfahren,

- Sicherstellen des Lebens und Überlebens im winterlichen Gelände,

- Lawinen- und Wetterkunde,

- Anwendung der Ersten Hilfe und Rettungsmaßnahmen

Vertiefende Gefechts- und Schießausbildung

180

praktische Anwendung der erlangten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, zeitweise auch unter psychischer und physischer Belastung

4. Ausbildungsabschnitt

Prüfungsfach

Richtstundenanzahl

Lehr- und Ausbildungsziele - Schwerpunkte

Allgemeine

Zugskommandantenausbildung (Teil 3)

250

Erwerb der waffengattungsunabhängigen Fähigkeiten zur Führung einer Teileinheit am Modell des gepanzerten/motorisierten Jägerzuges, insbesondere Schutz eines Objektes, Schutz eines Raumes, Einsatz als Reserve, Lufttransport,

begleitende Ziele, insbesondere hinsichtlich Versorgung, Steilfeuer, Fernmeldedienst, Fliegerabwehr, ABC-Abwehr und Pionierdienst

5. Ausbildungsabschnitt

Prüfungsfach

Richtstundenanzahl

Lehr- und Ausbildungsziele - Schwerpunkte

Ergänzende Ausbildung in der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung (Teil 1)

400

Erwerb jener grundlegenden waffengattungs- oder fachspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten, welche es ermöglichen, Eigenart und Leistungsvermögen der jeweiligen Organisationselemente als Basis für die darauf aufsetzende Ausbildung in der übergeordneten Funktion abschätzen zu können

6. Ausbildungsabschnitt

Prüfungsfach

Richtstundenanzahl

Lehr- und Ausbildungsziele - Schwerpunkte

Ergänzende Ausbildung in der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung (Teil 2)

300

Erwerb der Fähigkeit als Kommandant einer Teileinheit und als stellvertretender Einheitskommandant der jeweiligen Waffengattung oder als Offizier der jeweiligen Fachrichtung die übertragenen Aufgaben in allen Einsatz- und Aktionsarten durchführen zu können

7. Ausbildungsabschnitt

Prüfungsfach

Richtstundenanzahl

Lehr- und Ausbildungsziele - Schwerpunkte

Offiziersanwärterkurs für friedensunterstützende Operationen (OCC/PSO)

115

Erwerb der grundlegenden Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Einsatzaufgaben als Zugskommandant und „Duty Officer“ im Stab eines kleinen nationalen und multinationalen Verbandes im Rahmen einer friedensunterstützenden Operation durch

- Grundlagen für Friedensunterstützende Operationen (FUO),

- rechtliche Grundlagen,

- Taktik, Techniken und Verfahren im Friedensunterstützenden Einsatz (FUE),

- Stressbewältigung,

- Verhandlungsführung,

- zivil-militärische Zusammenarbeit und

- Stabsarbeit in Friedensunterstützenden Operationen

Heeres-Hochalpin - Gebirgskampfkurs oder spezialisierte Truppenalpinausbildung als qualifizierter Ersatz

150

Erwerb der Fähigkeiten zum Führen von Soldaten und die Durchführung militärischer Aufträge als Trupp- oder Gruppenkommandant im hochalpinen Gelände durch

- Erhaltung der Kampfkraft über einen längeren Zeitraum,

- Errichten eines Gruppennestes und Feuerkampf mit den Waffen der Jägergruppe und

- Zusammenarbeit mit Hubschrauber

1. bis 7. Ausbildungsabschnitt

Prüfungsfach

Richtstundenanzahl

Lehr- und Ausbildungsziele - Schwerpunkte

Körperausbildung

630

Erhaltung und Verbesserung der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere durch

- Konditionstraining,

- Hindernislauf,

- Schwimmen,

- Sportarten und Spiele

Erbringung von körperlichen Leistungen im

- 2.400 m und 5.000 m-Lauf,

- Hindernislauf und

- Schwimmen

nach fortschreitenden und ansteigenden Limits in den einzelnen Ausbildungsabschnitten,

Körperausbildungsmethodik

Anlage 2

Waffengattung oder Fachrichtung

Ausbildungsstätte

ABC-Abwehr

ABC-Abwehrschule

Artillerie

Artillerieschule

Feldzeugdienst

Heeresversorgungsschule

Fernmeldedienst

Fernmeldetruppenschule

Flieger

Fliegerschule

Fliegerabwehr

Fliegerabwehrschule

Flugsicherungsdienst

Kommando Luftstreitkräfte

Jäger

Jägerschule

Luftraumüberwachungsdienst

Kommando Luftstreitkräfte

Mechanisierte Truppe

Panzertruppenschule

Militärischer Wetterdienst

Kommando Luftstreitkräfte

Pionier

Pioniertruppenschule

Technik

Heeresversorgungsschule

Wirtschaftsdienst

Heeresversorgungsschule

Platter

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