249. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Referentin für feministische Bildung und Politik“ und „Akademischer Referent für feministische Bildung und Politik“ sowie über die Festlegung des akademischen Grades „Master of Arts (Women's Studies & Feminist Research)“; Lehrgänge „Feministisches Grundstudium“ und „Internationale Genderforschung und feministische Politik“, Volkshochschule Ottakring, Wien
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis BGBl. I Nr. 21/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
Lehrgang „Feministisches Grundstudium“
§ 1. Die Volkshochschule Ottakring, Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Feministisches Grundstudium“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Feministisches Grundstudium“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Referentin für feministische Bildung und Politik“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Referent für politische Bildung und Politik“ zu verleihen.
Lehrgang „Internationale Genderforschung und feministische Politik“
§ 3. Die Volkshochschule Ottakring, Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Internationale Genderforschung und feministische Politik“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 4. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Internationale Genderforschung und feministische Politik“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Arts (Women's Studies & Feminist Research)“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer
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