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§ 24 Verteilungsgesetz Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1965

§ 24.

(1) Sobald die von der Volksrepublik Rumänien zufließenden Mittel der Republik Österreich zur Gänze zur Verfügung stehen, hat der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission den endgültigen Verteilungsplan zu erstellen.

(2) Für den endgültigen Verteilungsplan ist von dem der Republik Österreich zugekommenen reinen Schillinggegenwert von US-Dollar 1,276.120˙- auszugehen.

(3) Nach Ausscheidung der gemäß § 16 festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der endgültigen Verteilungsquote der verbleibende Schillinggegenwert durch die Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.

(4) Der vom Verteilungssenat erstellte endgültige Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden Summen und die endgültige Verteilungsquote anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20001709

Dokumentnummer

NOR40026576

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