§ 23.
Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat die Finanzlandesdirektion 70 v. H. der vorläufigen, bei Anrechnung gemäß § 26 oder Abzug gemäß § 28 Abs. 4 verbleibenden, laut § 22 festgesetzten Entschädigung in zwei jährlichen Teilbeträgen flüssigzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20001709
Dokumentnummer
NOR40026575
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