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§ 23 Verteilungsgesetz Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1965

§ 23.

Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat die Finanzlandesdirektion 70 v. H. der vorläufigen, bei Anrechnung gemäß § 26 oder Abzug gemäß § 28 Abs. 4 verbleibenden, laut § 22 festgesetzten Entschädigung in zwei jährlichen Teilbeträgen flüssigzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20001709

Dokumentnummer

NOR40026575