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§ 22 Verteilungsgesetz Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1965

§ 22.

Auf Grund des vorläufigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten Verlust entschieden hat, gemäß der vorläufigen Verteilungsquote die vorläufige Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen, jedoch nicht auf Leistung zu erkennen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20001709

Dokumentnummer

NOR40026574