§ 22.
Auf Grund des vorläufigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten Verlust entschieden hat, gemäß der vorläufigen Verteilungsquote die vorläufige Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen, jedoch nicht auf Leistung zu erkennen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20001709
Dokumentnummer
NOR40026574
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