§ 25.
(1) Auf Grund des endgültigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der die vorläufige Entschädigung bestimmt hat, gemäß der endgültigen Verteilungsquote die endgültige Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20001709
Dokumentnummer
NOR40026578
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