Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen
§ 24.
(1) Funkanlagen dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.
(2) Die Vorschriften des TKG 2021, über die Inbetriebnahme und den Betrieb, insbesondere der Abschnitte 3, 4, 5 und 15, bleiben unberührt.
(3) Das Verbringen von Funkanlagen in das Bundesgebiet für nichtkommerzielle Zwecke ist nur erlaubt, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.
(Anm.: Abs. 4 bis 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 78/2018)
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20009860
Dokumentnummer
NOR40238348
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