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§ 23 FMaG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Fünfter Abschnitt

Inverkehrbringen, Bereitstellung, Inbetriebnahme, Einfuhr, Nutzung und freier Verkehr von Funkanlagen Inverkehrbringen und Bereitstellung

§ 23.

(1) Funkanlagen dürfen nur dann in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

(2) Funkanlagen müssen folgende Unterlagen beigelegt sein:

  1. 1. Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache. Die Gebrauchsanleitung muss zumindest diejenigen Informationen enthalten, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen. Die Angaben gemäß § 4 Abs. 9 sind vollständig in die Gebrauchsanleitung aufzunehmen. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und deutlich sein. Darüber hinaus müssen, falls die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, folgende Informationen enthalten sein:
  1. a) das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird,
  2. b) die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird, abgegebene oder abgestrahlte maximale Sendeleistung,
  3. c) Verwendungsbeschränkungen, unter der die Funkanlage in Betrieb genommen werden darf;
  1. 2. Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache. Diese Sicherheitsinformation muss klar, verständlich und deutlich sein;
  2. 3. Konformitätserklärung gemäß § 12 Abs. 2 oder 3;
  3. 4. Sofern die Kontaktinformationen nicht an der Funkanlage oder auf der Verpackung angebracht sind, sind sie in den der Funkanlage beigelegten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktinformationen sind die Postanschrift, Name, der Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers und Einführers, unter der sie erreichbar sind. Die Kontaktinformationen sind in deutscher oder englischer Sprache anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40209007