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§ 22 FMaG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Beschwerden gegen eine Entscheidung der Konformitätsbewertungsstelle

§ 22.

(1) Beschwerden gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle sind beim Fernmeldebüro einzubringen.

(2) Das Fernmeldebüro hat gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind vom Fernmeldebüro dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40209066