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§ 24 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Befugung

§ 24.

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat unbeschadet Abs. 2 einem Antragsteller gemäß den §§ 18 bis 20, der die jeweils zutreffenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachweisen kann, die Befugnis, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, zu erteilen.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einem Antragsteller gemäß den §§ 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 für Inspektionstätigkeiten für die Betriebsphase an druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, vorausgesetzt der Antragsteller hat die entsprechenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachgewiesen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264744

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