Datenschutz
§ 24.
(1) Der Magistrat der Stadt Wien und der FSW sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung zum Zweck der Gewährung von Förderungen und zur Bemessung der Eigenleistung zu verarbeiten:
- 1. Familienname und Vorname,
- 2. Geschlecht,
- 3. Geburtsdatum,
- 4. Familienstand oder Personenstand,
- 5. Sozialversicherungsnummer,
- 6. Staatsangehörigkeit,
- 7. aktueller Hauptwohnsitz, allfällige weitere Wohnsitze oder sonstiger Aufenthalt,
- 8. Daten über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sowie Daten zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Leistung,
- 9. Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
- 1 0. Daten über den Bezug der Familienbeihilfe,
- 11. Pflegegeldstufe,
- 12. gewährte und zu gewährende Förderungen,
- 13. erbrachte und zu erbringende Eigenleistungen,
- 14. Kommunikationsdaten und
- 15. Bankverbindung.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien und der FSW haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG sicherstellen.
(3) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien und vom FSW als Träger der Behindertenhilfe personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Förderung und die Eigenleistung erbracht wurden, zu löschen.
08.10.2018
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