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§ 25 CGW

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Befreiung von Abgaben und Barauslagen

§ 25.

Anbringen und Amtshandlungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz sind von den durch Landesvorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit. Barauslagen trägt der Magistrat der Stadt Wien.

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