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§ 24 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Aufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei exotischen Seuchen

§ 24

(1) Die Maßnahmen gemäß § 22 sind aufzuheben, wenn die exotische Seuche erloschen ist. Die Seuche gilt als erloschen, wenn

  1. 1. alle Tiere aus Aquakultur des gesperrten Betriebes/der gesperrten Haltung oder bei Teilsperre des gesperrten Anlagenteiles verendet, getötet oder entfernt worden sind und
  2. 2. die Reinigung und Desinfektion gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 abgeschlossen worden ist.

(2) Schutz- und Überwachungszonen gemäß § 23 sind aufzuheben, sobald die Untersuchungen mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.

(3) Der Wiederbesatz ist nach Ablauf der Frist gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 zulässig.

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