7. ABSCHNITT
Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte
§ 243.
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40145082