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§ 243 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

7. ABSCHNITT

Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte

§ 243.

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145082