§ 243 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

7. ABSCHNITT
Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel. 1. Berufung.

§ 243.

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.