§ 243 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

7. ABSCHNITT
Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel. 1. Berufung.

§ 243.

Gegen Bescheide welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird.