§ 242 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

H. Behandlung von Kleinbeträgen.

§ 242.

Abgabenbeträge unter 100 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (§ 215) unter 100 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.