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§ 23 RAbf-VV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Genehmigung von Verbringungen

§ 23.

(1) Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in das Bundesgebiet zu erteilen, wenn

  1. 1. eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
  2. 2. alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 22 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.

(2) Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

(3) Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.

(4) Genehmigungen gelten für eine Dauer von höchstens drei Jahren. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer sind die in der Zustimmung des Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaats angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Bestimmungsstaat

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40224984

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