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§ 24 RAbf-VV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

§ 24.

Der Empfänger hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eingang der Lieferung für jede Lieferung eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung zu übermitteln. Die zuständige österreichische Behörde hat Ausfertigungen dieser Bestätigung an das Ursprungsland und an etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40224985

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