4. Hauptstück
Nicht zu Ende geführte Verbringungen
§ 25.
(1) Die zuständige österreichische Behörde kann im Zusammenhang mit Verbringungen aus oder in ein Drittland als Behörde des Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaats beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung
- 1. gemäß dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind oder
- 2. nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden.
- Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Ursprungslandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und eines etwaigen Bestimmungsmitgliedstaates unverzüglich von einem solchen Beschluss zu unterrichten.
(2) Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so hat die zuständige österreichische Behörde als Behörde des Ursprungsmitgliedstaats sicherzustellen, dass
- 1. die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann und
- 2. der Besitzer die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen ergreift.
(3) Ist Österreich der Ursprungsmitgliedstaat, so trägt bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, der Besitzer die Kosten.
(4) Ist Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat, so trägt bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, die gemäß § 146 Abs. 3 Z 2 StrSchG 2020 verantwortliche Person die Kosten.
(5) Ist Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat, so trägt bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, der Empfänger die Kosten.
Schlagworte
Ursprungsstaat, Durchfuhrstaat, Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40224986
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