§ 22 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1998

§ 22

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Für die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer, die Führung eines Schluchtenführerverzeichnisses, das Schluchtenführerabzeichen, die Pflichten der Schluchtenführer, das Erlöschen der Befugnis und die Anerkennung von Ausbildungen gelten § 5, § 6, § 7 mit Ausnahme des Abs. 4, § 8, § 9 und § 12 sinngemäß.

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