§ 22 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2011

§ 22

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Für die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer, die Führung eines Schluchtenführerverzeichnisses, das Schluchtenführerabzeichen, die Pflichten der Schluchtenführer, das Erlöschen der Befugnis und die Anerkennung von Ausbildungen gelten § 5, § 6, § 7 mit Ausnahme des Abs. 4, § 8, § 9, § 12, § 12a und § 12b sinngemäß.

22.04.2011

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