§ 22 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 22

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Für die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer, die Führung eines Schluchtenführerverzeichnisses, das Schluchtenführerabzeichen, den Schluchtenführerausweis, die Pflichten der Schluchtenführer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, § 7, § 8 und § 9 sinngemäß.

14.09.2015

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