§ 22 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

§ 22

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Für die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer, die Führung eines Schluchtenführerverzeichnisses, das Schluchtenführerabzeichen, den Schluchtenführerausweis, die Pflichten der Schluchtenführer, das Erlöschen der Befugnis, die Anerkennung von Ausbildungen und die Verwaltungszusammenarbeit gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, § 7, § 8, § 9, § 12 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Ergänzungspraxis nach § 12 Abs. 5 erster Satz höchstens sechs Wochen betragen darf, § 12a und § 12b sinngemäß.

08.07.2014

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