§ 229.
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. entgegen § 194 Zugang auf Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen ausübt, ohne Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu sein, von deren ausgewiesenen geographischen Tätigkeitsgebiet die betreffenden Eisenbahnen nicht erfasst sind,
- 2. entgegen § 198 Hauptbahnen oder vernetzte Nebenbahnen verwaltet oder betreibt, ohne Inhaber einer dafür erforderlichen Sicherheitsgenehmigung zu sein,
- 3. entgegen § 207 ein Schienenfahrzeug betreibt, dem keine für die Instandhaltung zuständige Stelle zugewiesen ist, oder
- 4. entgegen § 211 Abs. 1 die Tätigkeit einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40263702
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