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§ 198 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

5. Hauptstück

Sicherheitsgenehmigung Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung

§ 198.

 Zur Verwaltung und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen bedarf ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen einer Sicherheitsgenehmigung, deren Ausstellung, Aktualisierung oder Erneuerung der Behörde obliegt.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228648