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§ 207 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

6. Hauptstück

Instandhaltung von Schienenfahrzeugen Zuweisung einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle

§ 207.

 Ein Schienenfahrzeug darf nur dann auf einer Eisenbahn betrieben werden, wenn ihm eine für die Instandhaltung zuständige Stelle, die für dessen Instandhaltung zuständig ist, zugewiesen ist, und diese für die Instandhaltung zuständige Stelle im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister für dieses Schienenfahrzeug registriert ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228657

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