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§ 21 TEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1951

1. Zur Zustellung von Beschlüssen über den Beweis des Todes vgl. § 132 Abs. 1 Z 5 Geo, BGBl. Nr. 264/1951. 2. Gerichtsgebühr: TP 12 lit. c Z 4 GGG, BGBl. Nr. 501/1984. 3. Die Beschlüsse über den Beweis des Todes werden für ganz Österreich in das von der Gemeinde Wien zu führende Buch für Todeserklärungen eingetragen (§§ 3, 29, 30 PStG, BGBl. Nr. 60/1983).

Abschnitt IV.

Beweisführung des Todes.

(§ 10 des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 129:)

§ 21.

(1) Wenn der Beweis des Todes eines Verschollenen nicht durch öffentliche Urkunden herzustellen ist, so kann bei dem in § 13 bezeichneten Gerichte der Beweis des Todes geführt und der Ausspruch erwirkt werden, daß dieser Beweis als hergestellt anzusehen ist.

(2) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und der §§ 14 bis 16 Anwendung.

(3) Findet das Gericht das Ansuchen um Beweisführung des Todes zur Einleitung des weiteren Verfahrens geeignet, so hat es ein Edikt zu erlassen, auf welches die Bestimmungen des § 18 mit der Änderung Anwendung finden, daß die Ediktalfrist nach Ermessen des Gerichtes, jedoch nicht auf kürzere Zeit als drei Monate festzusetzen ist.

(4) Gleichzeitig mit dem Erlassen des Edikts hat das Gericht einen Kurator zu bestellen; das Gericht kann jedoch davon absehen, wenn nach den Umständen des Falles eine Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren entbehrlich ist.

(5) Die Aufnahme der Beweise kann vor dem Ablauf der Ediktalfrist stattfinden.

(6) Vor der Entscheidung hat das Gericht die Parteien über die Ergebnisse der Beweisführung zu vernehmen.

(7) Wird der Beweis des Todes als hergestellt erkannt, so ist in der Entscheidung der Tag anzugeben, von welchem bewiesen ist, daß er der Todestag ist, beziehungsweise, daß der Verschollene ihn nicht überlebt hat, in dem letzteren Falle hat dieser Tag als Todestag zu gelten.

1. Zur Zustellung von Beschlüssen über den Beweis des Todes vgl. § 132 Abs. 1 Z 5 Geo, BGBl. Nr. 264/1951.

2. Gerichtsgebühr: TP 12 lit. c Z 4 GGG, BGBl. Nr. 501/1984.

3. Die Beschlüsse über den Beweis des Todes werden für ganz Österreich in das von der Gemeinde Wien zu führende Buch für Todeserklärungen eingetragen (§§ 3, 29, 30 PStG, BGBl. Nr. 60/1983).

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10001905

Dokumentnummer

NOR12025210

alte Dokumentnummer

N2195118269R